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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Lieferung von Verpackungsmaterialien und/oder -maschinen im Geschäftskundensegment

Version 3: 01.03.2021

Artikel I: Allgemeines

  1. Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Käufer im Zusammenhang mit der Lieferung von Verpackungsmaterialien und / oder -maschinen, wobei der Lieferant entweder als Handelsvertreter zwischen Hersteller und Käufer oder als Verkäufer auftritt, unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich akzeptiert werden. Der Lieferumfang wird durch die übereinstimmenden gegenseitigen schriftlichen Erklärungen bestimmt.
  2. Der Lieferant behält sich hiermit alle gewerblichen Schutzrechte und / oder Urheberrechte in Bezug auf seine Berechnungen, Zeichnungen, Dokumente und sonstigen Dateien vor, die dem Käufer zur Verfügung gestellt werden (im Folgenden als „Dokumente“ bezeichnet). Die Dokumente dürfen ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten nicht an Dritte weitergegeben werden und werden auf Anfrage unverzüglich an den Lieferanten zurückgesandt, wenn der Vertrag nicht mit dem Lieferanten zustande kommt.
  3. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, die Annahme durch den Käufer ist unzumutbar.

Artikel II: Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

  1. Wenn der Lieferant als Handelsvertreter eines Herstellers auftritt, ist jedes Angebot und jede Preisangabe nur indikativ und muss vom Hersteller schriftlich bestätigt werden. In jedem Angebot müssen die Lieferbedingungen sowie die Gültigkeit des Angebots klar angegeben sein. Sofern nicht ausdrücklich angegeben, gilt jedes Angebot für drei (3) Werktage. Preis pro Einheit, Größe der Verpackung und angebotene Menge sowie Zahlungsfrist müssen spezifiziert sein. Wenn keine Zahlungsfrist angegeben ist, gilt eine 100%-ige Vorauszahlung vor Verladung im Werk des Herstellers oder im Lager in Europa als vereinbart.
  2. Die Kosten für die internationale Überweisung gehen zu Lasten des Käufers. Der vereinbarte Preis und der Gesamtbetrag einer Bestellung müssen nach Abzug durch internationale oder nationale Banken vollständig auf dem genannten Bankkonto gutgeschrieben werden.
  3. Ohne schriftliche Zustimmung der Rechnungsausstellerin können keine Rabatte für eine schnelle Zahlung oder andere Abzüge vom fälligen Betrag gewährt werden.
  4. Die Aufrechnung von Ansprüchen gegen den Lieferanten oder Hersteller ist nur zulässig, wenn der Anspruch unbestritten ist und vom Lieferanten oder Hersteller schriftlich bestätigt wurde.

Artikel III: Eigentumsvorbehalt

  1. Die Gegenstände im Zusammenhang mit den Lieferungen („Zurückbehaltene Waren“) bleiben Eigentum des Lieferanten, bis jeder Anspruch des Lieferanten gegenüber dem Käufer aufgrund der Geschäftsbeziehung erfüllt ist.
  2. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts darf der Käufer die zurückbehaltenen Waren nicht verpfänden oder als Sicherheit verwenden. Ein Weiterverkauf ist nur für Wiederverkäufer im normalen Geschäftsverlauf und nur unter der Bedingung möglich, dass ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde.
  3. Sollte der Käufer zurückbehaltenen Waren weiterverkaufen, überträgt er dem Lieferanten bereits heute alle Ansprüche gegen seine Kunden aus dem Weiterverkauf, einschließlich etwaiger Sicherheitsrechte und aller Restforderungen als Sicherheit, ohne dass diesbezüglich spätere Erklärungen erforderlich sind. Wenn die zurückbehaltenen Waren zusammen mit anderen Gegenständen weiterverkauft werden und kein Einzelpreis in Bezug auf die zurückbehaltenen Waren vereinbart wurde, weist der Käufer dem Lieferanten den Anteil des gesamten Rechnungsbetrags zu, der auf den Wert der vom Lieferanten in Rechnung gestellten zurückbehaltenen Waren zurückzuführen ist.
  4. Bis auf weiteres kann der Käufer abgetretene Ansprüche im Zusammenhang mit dem Weiterverkauf geltend machen. Der Lieferant ist berechtigt, die Erlaubnis des Käufers zum Einzug von Geldern aus wichtigem Grund zu widerrufen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf verspätete Zahlung, Aussetzung von Zahlungen oder Einleitung eines Insolvenzverfahrens. Der Lieferant kann nach Ablauf einer angemessenen Kündigungsfrist die Abtretung offenlegen, die abgetretenen Ansprüche geltend machen und verlangen, dass der Käufer seine Kunden über die Abtretung informiert.
  5. Kommt der Käufer seinen Pflichten nicht nach, leistet er keine Zahlung oder verstößt er anderweitig gegen seine Verpflichtungen, so ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die zurückbehaltenen Waren im Falle eines fortgesetzten Versagens nach Ablauf einer vom Lieferanten gesetzten angemessenen Nachbesserungsfrist zurückzufordern. Der Käufer ist verpflichtet, die zurückbehaltenen Waren zurückzugeben. Die Tatsache, dass der Lieferant zurückbehaltene Waren zurücknimmt und / oder den Eigentumsvorbehalt ausübt oder die zurückbehaltenen Waren beschlagnahmt hat, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferant erklärt dies ausdrücklich.

Artikel IV: Lieferzeiten, Verspätung

  1. Die festgelegten Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn alle vom Besteller vorzulegenden Unterlagen rechtzeitig eingegangen sind und die vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers erfüllt sind.
  2. Die Lieferzeit verlängert sich im Falle von
  3. Höhere Gewalt wie schwere Betriebsstörungen, Streik, Kriegshandlungen, Terroranschläge, extreme Wetterbedingungen, Störungen im internationalen Transport, Schiffsverlust,
  4. Virenangriffen oder anderen Angriffen auf IT-Systeme, die zum Verlust der erforderlichen Daten und zu Verzögerungen bei der Lieferung führen
  5. Hindernissen, die auf das deutsche, EU- und internationale Handelsrecht zurückzuführen sind, einschließlich unvorhergesehener Verzögerungen bei Zoll und Grenzen
  6. Unvorhersehbaren Betriebsstörungen, Änderung der Versandwege oder anderen erheblichen Verzögerungen, die außerhalb der Kontrolle des Lieferanten liegen
  7. Anderen unvorhergesehenen, unüberschaubaren Lieferverzögerungen, die trotz ordnungsgemäßer Geschäftsprozesse und Sorgfalt außerhalb der Reichweite vom Lieferanten und Hersteller liegen.
  8. Ist der Lieferant für die Verzögerung der Lieferung verantwortlich, hat der Lieferant das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe zu schaffen. Kann ein akzeptabler Rechtsbehelf nicht festgestellt werden, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und bei geleisteter Vorauszahlung den bezahlten Betrag innerhalb von zwei Wochen nach Widerruf zurückzuerhalten. Jegliche Schäden infolge der Lieferverzögerung bedürfen eines eindeutigen Nachweises der angefallenen externen Kosten (Kosten, die dem Käufer innerhalb seiner eigenen Organisation entstehen, sind ausdrücklich ausgeschlossen) und werden nur dann erstattet, wenn die Verzögerung im Vergleich zu dem zuletzt vom Lieferanten bestätigten Liefertermin länger als vier (4) Wochen beträgt. Die maximale Entschädigung für Lieferverzögerungen ist auf 0,5% des Wertes der verspäteten Lieferung pro Woche begrenzt, beginnend mit Woche 5 nach dem vereinbarten Liefertermin und begrenzt auf 5% des Wertes der verspäteten Lieferung insgesamt. Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Lieferverzögerungen, die über den fälligen Höchstbetrag hinausgehen, gehen zu Lasten des Käufers.

Artikel V: Risikoübergang

  1. Selbst wenn das wirtschaftliche Eigentum an Waren noch beim Lieferanten liegt, z.B. wenn die Ware noch nicht vollständig bezahlt wurde, geht die Gefahr in dem Moment auf den Käufer über, in dem der Käufer die Ware annimmt und den Empfang mit seiner Unterschrift bestätigt. Der Käufer hat angemessene Lagerbedingungen (Brandschutz, Diebstahlschutz, Klimaeinwirkung usw.) zu gewährleisten und die Ware gegen Beschädigung und Verlust zu versichern.

Artikel VI: Mängel an gelieferten Waren

  1. Der Besteller soll die Annahme von Waren nicht aufgrund geringfügiger Mängel ablehnen.
  2. Mängel werden nach Ermessen des Lieferanten kostenlos repariert, ersetzt oder wieder geliefert, sofern der Mangel bereits zu dem Zeitpunkt bestand, als das Risiko vom Lieferanten auf den Käufer überging. Mängelansprüche sind unverzüglich nach Erhalt der Ware geltend zu machen und durch Bilder zu dokumentieren. Der Lieferant hat innerhalb eines angemessenen Zeitraums Abhilfe zu schaffen.
  3. Mängelansprüche sind dem Lieferanten innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zuzusenden.
  4. Wenn der Käufer Zahlungen für fehlerhafte Waren einbehält, darf der einbehaltene Höchstbetrag den Rechnungswert der beanspruchten Waren sowohl in Menge als auch in Wert nicht überschreiten. Wenn die mangelhafte Ware Teil einer größeren Lieferung ist, wird die verbleibende Ware pünktlich zur Rechnungsstellung bezahlt, auch wenn noch vollständige Vereinbarungen für die mangelhafte Ware besprochen werden und noch nicht vereinbart wurden.
  5. Mängelansprüche können maximal mit dem Wert der in Rechnung gestellten fehlerhaften Ware geltend gemacht werden. Zusätzliche Kosten können nur geltend gemacht werden, wenn sie extern sind (Kosten, die dem Käufer innerhalb seiner eigenen Organisation entstehen, sind ausdrücklich ausgeschlossen), mit dem Lieferanten vereinbart wurden und nicht vermieden oder reduziert werden konnten. Der Käufer kann nicht ohne schriftliche Zustimmung eine eigene Lösung wählen und die Kosten gegenüber dem Lieferanten geltend machen.

 Artikel VII: Gewerbliche Schutzrechte

  1. Der Lieferant stellt sicher, dass jeder Firmenname eines Herstellers, Markenname, Produktname, Produktcode oder sonstige Erwähnung, Förderung und Verkauf von Produkten mit dem Inhaber der gewerblichen Schutzrechte vereinbart sind. Alle Dokumente von Dritten, die vom Lieferanten gesendet und verteilt werden, werden im Einvernehmen mit dem Eigentümer des Dokuments verteilt.
  2. Sollte ein anderer Dritter ein Fehlverhalten in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte geltend machen, hat der Käufer den Lieferanten unverzüglich zu informieren. Der Lieferant ist verpflichtet, solche Ansprüche unverzüglich und in Zusammenarbeit mit den vertretenen Herstellern zu klären.

Artikel VIII: Bedingte Leistung

  1. Die Erfüllung dieses Vertrages setzt voraus, dass keine Hindernisse bestehen, die auf deutsche, EU- oder internationale Handelsregeln zurückzuführen sind.
  2. Der Käufer stellt alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zu den Export-, Import-, Transport- und Steuerbehörden zur Verfügung, die zur Ausführung des Vertrags erforderlich sind. Andernfalls wird der Vertrag gekündigt, ohne dass eine Erstattung in Bezug auf Schäden oder auf andere Weise an den Käufer erfolgt.

Artikel IX: Unmöglichkeit der Leistung

  1. Der Lieferant haftet nicht und es bestehen keinerlei Ansprüche an den Lieferanten, wenn der Lieferant ohne angemessenen Einfluss des Lieferanten nicht in der Lage ist, den Vertrag innerhalb der vorgegebenen Fristen einzuhalten. Dies beinhaltet, ist aber nicht beschränkt auf
  2. Höhere Gewalt: Schwere Betriebsstörungen, Streik, extremes Wetter, schwere Transportstörungen, Streik, Kriegshandlungen, …
  3. Unvorhergesehene mangelnde Verfügbarkeit von Rohstoffen, Maschinenausfall, schwere und unvorhergesehene Erkrankungen von Schlüsselpersonen in der Wertschöpfungskette oder ein anderer Grund, der über den Einfluss des Lieferanten hinausgeht, um bestellte Materialien rechtzeitig vollständig bereitzustellen.
  4. Unvorhersehbare Betriebsstörungen, Änderung der Versandwege oder andere erhebliche Verzögerungen, die außerhalb der Kontrolle des Lieferanten liegen
  5. Schwerwiegende Änderungen der finanziellen Regelungen, wie Insolvenz eines Mitglieds der Wertschöpfungskette, Finanzierungspartner, schwere Krankheit oder Tod von Eigentümern oder Mitgliedern des Verwaltungsrates von Geschäftspartnern.

Artikel X: Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Der einzige Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Lieferanten, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart und vom Lieferanten unterzeichnet wurde.
  2. Für jeden Geschäftsvertrag und dessen Auslegung gilt deutsches Recht.

Artikel XI: Salvatorische Klausel

  1. Die rechtliche Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Lieferanten berührt in keiner Weise die übrigen Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Jede Änderung der Bedingungen oder Vereinbarungen, die von den oben genannten Klauseln abweicht, bedarf der schriftlichen Vereinbarung und der Unterschrift des Lieferanten.

Bizzypack GmbH

Titz, 1. März 2021

Bizzypack GmbH

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