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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Lieferung von Verpackungsmaterialien und/oder -maschinen im Geschäftskundensegment

Version 3: 01.03.2021

Artikel I: Allgemeines

  1. Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Käufer im Zusammenhang mit der Lieferung von Verpackungsmaterialien und / oder -maschinen, wobei der Lieferant entweder als Handelsvertreter zwischen Hersteller und Käufer oder als Verkäufer auftritt, unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich akzeptiert werden. Der Lieferumfang wird durch die übereinstimmenden gegenseitigen schriftlichen Erklärungen bestimmt.
  2. Der Lieferant behält sich hiermit alle gewerblichen Schutzrechte und / oder Urheberrechte in Bezug auf seine Berechnungen, Zeichnungen, Dokumente und sonstigen Dateien vor, die dem Käufer zur Verfügung gestellt werden (im Folgenden als „Dokumente“ bezeichnet). Die Dokumente dürfen ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten nicht an Dritte weitergegeben werden und werden auf Anfrage unverzüglich an den Lieferanten zurückgesandt, wenn der Vertrag nicht mit dem Lieferanten zustande kommt.
  3. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, die Annahme durch den Käufer ist unzumutbar.

Artikel II: Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

  1. Wenn der Lieferant als Handelsvertreter eines Herstellers auftritt, ist jedes Angebot und jede Preisangabe nur indikativ und muss vom Hersteller schriftlich bestätigt werden. In jedem Angebot müssen die Lieferbedingungen sowie die Gültigkeit des Angebots klar angegeben sein. Sofern nicht ausdrücklich angegeben, gilt jedes Angebot für drei (3) Werktage. Preis pro Einheit, Größe der Verpackung und angebotene Menge sowie Zahlungsfrist müssen spezifiziert sein. Wenn keine Zahlungsfrist angegeben ist, gilt eine 100%-ige Vorauszahlung vor Verladung im Werk des Herstellers oder im Lager in Europa als vereinbart.
  2. Die Kosten für die internationale Überweisung gehen zu Lasten des Käufers. Der vereinbarte Preis und der Gesamtbetrag einer Bestellung müssen nach Abzug durch internationale oder nationale Banken vollständig auf dem genannten Bankkonto gutgeschrieben werden.
  3. Ohne schriftliche Zustimmung der Rechnungsausstellerin können keine Rabatte für eine schnelle Zahlung oder andere Abzüge vom fälligen Betrag gewährt werden.
  4. Die Aufrechnung von Ansprüchen gegen den Lieferanten oder Hersteller ist nur zulässig, wenn der Anspruch unbestritten ist und vom Lieferanten oder Hersteller schriftlich bestätigt wurde.

Artikel III: Eigentumsvorbehalt

  1. Die Gegenstände im Zusammenhang mit den Lieferungen („Zurückbehaltene Waren“) bleiben Eigentum des Lieferanten, bis jeder Anspruch des Lieferanten gegenüber dem Käufer aufgrund der Geschäftsbeziehung erfüllt ist.
  2. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts darf der Käufer die zurückbehaltenen Waren nicht verpfänden oder als Sicherheit verwenden. Ein Weiterverkauf ist nur für Wiederverkäufer im normalen Geschäftsverlauf und nur unter der Bedingung möglich, dass ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde.
  3. Sollte der Käufer zurückbehaltenen Waren weiterverkaufen, überträgt er dem Lieferanten bereits heute alle Ansprüche gegen seine Kunden aus dem Weiterverkauf, einschließlich etwaiger Sicherheitsrechte und aller Restforderungen als Sicherheit, ohne dass diesbezüglich spätere Erklärungen erforderlich sind. Wenn die zurückbehaltenen Waren zusammen mit anderen Gegenständen weiterverkauft werden und kein Einzelpreis in Bezug auf die zurückbehaltenen Waren vereinbart wurde, weist der Käufer dem Lieferanten den Anteil des gesamten Rechnungsbetrags zu, der auf den Wert der vom Lieferanten in Rechnung gestellten zurückbehaltenen Waren zurückzuführen ist.
  4. Bis auf weiteres kann der Käufer abgetretene Ansprüche im Zusammenhang mit dem Weiterverkauf geltend machen. Der Lieferant ist berechtigt, die Erlaubnis des Käufers zum Einzug von Geldern aus wichtigem Grund zu widerrufen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf verspätete Zahlung, Aussetzung von Zahlungen oder Einleitung eines Insolvenzverfahrens. Der Lieferant kann nach Ablauf einer angemessenen Kündigungsfrist die Abtretung offenlegen, die abgetretenen Ansprüche geltend machen und verlangen, dass der Käufer seine Kunden über die Abtretung informiert.
  5. Kommt der Käufer seinen Pflichten nicht nach, leistet er keine Zahlung oder verstößt er anderweitig gegen seine Verpflichtungen, so ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die zurückbehaltenen Waren im Falle eines fortgesetzten Versagens nach Ablauf einer vom Lieferanten gesetzten angemessenen Nachbesserungsfrist zurückzufordern. Der Käufer ist verpflichtet, die zurückbehaltenen Waren zurückzugeben. Die Tatsache, dass der Lieferant zurückbehaltene Waren zurücknimmt und / oder den Eigentumsvorbehalt ausübt oder die zurückbehaltenen Waren beschlagnahmt hat, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferant erklärt dies ausdrücklich.

Artikel IV: Lieferzeiten, Verspätung

  1. Die festgelegten Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn alle vom Besteller vorzulegenden Unterlagen rechtzeitig eingegangen sind und die vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers erfüllt sind.
  2. Die Lieferzeit verlängert sich im Falle von
  3. Höhere Gewalt wie schwere Betriebsstörungen, Streik, Kriegshandlungen, Terroranschläge, extreme Wetterbedingungen, Störungen im internationalen Transport, Schiffsverlust,
  4. Virenangriffen oder anderen Angriffen auf IT-Systeme, die zum Verlust der erforderlichen Daten und zu Verzögerungen bei der Lieferung führen
  5. Hindernissen, die auf das deutsche, EU- und internationale Handelsrecht zurückzuführen sind, einschließlich unvorhergesehener Verzögerungen bei Zoll und Grenzen
  6. Unvorhersehbaren Betriebsstörungen, Änderung der Versandwege oder anderen erheblichen Verzögerungen, die außerhalb der Kontrolle des Lieferanten liegen
  7. Anderen unvorhergesehenen, unüberschaubaren Lieferverzögerungen, die trotz ordnungsgemäßer Geschäftsprozesse und Sorgfalt außerhalb der Reichweite vom Lieferanten und Hersteller liegen.
  8. Ist der Lieferant für die Verzögerung der Lieferung verantwortlich, hat der Lieferant das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe zu schaffen. Kann ein akzeptabler Rechtsbehelf nicht festgestellt werden, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und bei geleisteter Vorauszahlung den bezahlten Betrag innerhalb von zwei Wochen nach Widerruf zurückzuerhalten. Jegliche Schäden infolge der Lieferverzögerung bedürfen eines eindeutigen Nachweises der angefallenen externen Kosten (Kosten, die dem Käufer innerhalb seiner eigenen Organisation entstehen, sind ausdrücklich ausgeschlossen) und werden nur dann erstattet, wenn die Verzögerung im Vergleich zu dem zuletzt vom Lieferanten bestätigten Liefertermin länger als vier (4) Wochen beträgt. Die maximale Entschädigung für Lieferverzögerungen ist auf 0,5% des Wertes der verspäteten Lieferung pro Woche begrenzt, beginnend mit Woche 5 nach dem vereinbarten Liefertermin und begrenzt auf 5% des Wertes der verspäteten Lieferung insgesamt. Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Lieferverzögerungen, die über den fälligen Höchstbetrag hinausgehen, gehen zu Lasten des Käufers.

Artikel V: Risikoübergang

  1. Selbst wenn das wirtschaftliche Eigentum an Waren noch beim Lieferanten liegt, z.B. wenn die Ware noch nicht vollständig bezahlt wurde, geht die Gefahr in dem Moment auf den Käufer über, in dem der Käufer die Ware annimmt und den Empfang mit seiner Unterschrift bestätigt. Der Käufer hat angemessene Lagerbedingungen (Brandschutz, Diebstahlschutz, Klimaeinwirkung usw.) zu gewährleisten und die Ware gegen Beschädigung und Verlust zu versichern.

Artikel VI: Mängel an gelieferten Waren

  1. Der Besteller soll die Annahme von Waren nicht aufgrund geringfügiger Mängel ablehnen.
  2. Mängel werden nach Ermessen des Lieferanten kostenlos repariert, ersetzt oder wieder geliefert, sofern der Mangel bereits zu dem Zeitpunkt bestand, als das Risiko vom Lieferanten auf den Käufer überging. Mängelansprüche sind unverzüglich nach Erhalt der Ware geltend zu machen und durch Bilder zu dokumentieren. Der Lieferant hat innerhalb eines angemessenen Zeitraums Abhilfe zu schaffen.
  3. Mängelansprüche sind dem Lieferanten innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zuzusenden.
  4. Wenn der Käufer Zahlungen für fehlerhafte Waren einbehält, darf der einbehaltene Höchstbetrag den Rechnungswert der beanspruchten Waren sowohl in Menge als auch in Wert nicht überschreiten. Wenn die mangelhafte Ware Teil einer größeren Lieferung ist, wird die verbleibende Ware pünktlich zur Rechnungsstellung bezahlt, auch wenn noch vollständige Vereinbarungen für die mangelhafte Ware besprochen werden und noch nicht vereinbart wurden.
  5. Mängelansprüche können maximal mit dem Wert der in Rechnung gestellten fehlerhaften Ware geltend gemacht werden. Zusätzliche Kosten können nur geltend gemacht werden, wenn sie extern sind (Kosten, die dem Käufer innerhalb seiner eigenen Organisation entstehen, sind ausdrücklich ausgeschlossen), mit dem Lieferanten vereinbart wurden und nicht vermieden oder reduziert werden konnten. Der Käufer kann nicht ohne schriftliche Zustimmung eine eigene Lösung wählen und die Kosten gegenüber dem Lieferanten geltend machen.

 Artikel VII: Gewerbliche Schutzrechte

  1. Der Lieferant stellt sicher, dass jeder Firmenname eines Herstellers, Markenname, Produktname, Produktcode oder sonstige Erwähnung, Förderung und Verkauf von Produkten mit dem Inhaber der gewerblichen Schutzrechte vereinbart sind. Alle Dokumente von Dritten, die vom Lieferanten gesendet und verteilt werden, werden im Einvernehmen mit dem Eigentümer des Dokuments verteilt.
  2. Sollte ein anderer Dritter ein Fehlverhalten in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte geltend machen, hat der Käufer den Lieferanten unverzüglich zu informieren. Der Lieferant ist verpflichtet, solche Ansprüche unverzüglich und in Zusammenarbeit mit den vertretenen Herstellern zu klären.

Artikel VIII: Bedingte Leistung

  1. Die Erfüllung dieses Vertrages setzt voraus, dass keine Hindernisse bestehen, die auf deutsche, EU- oder internationale Handelsregeln zurückzuführen sind.
  2. Der Käufer stellt alle erforderlichen Unterlagen und Informationen zu den Export-, Import-, Transport- und Steuerbehörden zur Verfügung, die zur Ausführung des Vertrags erforderlich sind. Andernfalls wird der Vertrag gekündigt, ohne dass eine Erstattung in Bezug auf Schäden oder auf andere Weise an den Käufer erfolgt.

Artikel IX: Unmöglichkeit der Leistung

  1. Der Lieferant haftet nicht und es bestehen keinerlei Ansprüche an den Lieferanten, wenn der Lieferant ohne angemessenen Einfluss des Lieferanten nicht in der Lage ist, den Vertrag innerhalb der vorgegebenen Fristen einzuhalten. Dies beinhaltet, ist aber nicht beschränkt auf
  2. Höhere Gewalt: Schwere Betriebsstörungen, Streik, extremes Wetter, schwere Transportstörungen, Streik, Kriegshandlungen, …
  3. Unvorhergesehene mangelnde Verfügbarkeit von Rohstoffen, Maschinenausfall, schwere und unvorhergesehene Erkrankungen von Schlüsselpersonen in der Wertschöpfungskette oder ein anderer Grund, der über den Einfluss des Lieferanten hinausgeht, um bestellte Materialien rechtzeitig vollständig bereitzustellen.
  4. Unvorhersehbare Betriebsstörungen, Änderung der Versandwege oder andere erhebliche Verzögerungen, die außerhalb der Kontrolle des Lieferanten liegen
  5. Schwerwiegende Änderungen der finanziellen Regelungen, wie Insolvenz eines Mitglieds der Wertschöpfungskette, Finanzierungspartner, schwere Krankheit oder Tod von Eigentümern oder Mitgliedern des Verwaltungsrates von Geschäftspartnern.

Artikel X: Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Der einzige Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Lieferanten, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart und vom Lieferanten unterzeichnet wurde.
  2. Für jeden Geschäftsvertrag und dessen Auslegung gilt deutsches Recht.

Artikel XI: Salvatorische Klausel

  1. Die rechtliche Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Lieferanten berührt in keiner Weise die übrigen Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Jede Änderung der Bedingungen oder Vereinbarungen, die von den oben genannten Klauseln abweicht, bedarf der schriftlichen Vereinbarung und der Unterschrift des Lieferanten.

Bizzypack GmbH

Titz, 1. März 2021

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN DER BIZZYPACK GMBH


I. Geltungsbereich

1. Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „EINKAUFSBEDINGUNGEN“) gelten für alle Lieferungen von Produkten, Werk- und Dienstleistungen (nachfolgend „LIEFERGEGENSTAND“), die die Bizzypack GmbH (nachfolgend „Bizzypack“) von einem Lieferanten (nachfolgend „LIEFERANT“) bezieht. Sie finden auch auf die Anbahnung von Verträgen oder geschäftliche Kontakte Anwendung.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des LIEFERANTEN gelten nicht, auch wenn BIZZYPACK diesen nicht ausdrücklich widerspricht oder in deren Kenntnis den LIEFERGEGENSTAND vorbehaltlos annimmt oder bezahlt.


II. Vertragsschluss und Vertragsänderungen

1. Soweit keine Vereinbarung über einen Vertragsschluss durch elektronischen Datenaustausch getroffen ist, sind Bestellungen und Auftragsbestätigungen von BIZZYPACK nur bindend, wenn BIZZYPACK sie schriftlich erteilt. Auch Änderungen und Ergänzungen getroffener Vereinbarungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, ebenso wie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

2. Der LIEFERANT soll in seiner Bestätigung von Bestellungen und begleitender Korrespondenz die Bestellnummer und das Datum der Bestellung angeben. Im Falle eines von der Bestellung abweichenden Angebots hat der LIEFERANT die Abweichungen deutlich zu kennzeichnen. Nur durch BIZZYPACK bestätigte Abweichungen werden durch BIZZYPACK anerkannt, akzeptiert und bezahlt.

3. Soweit darin nicht ausdrücklich anders angegeben, sind Kostenvoranschläge des LIEFERANTEN nicht zu vergüten.


III. Lieferung; Termine

1. Soweit im Einzelvertrag nichts Abweichendes festgelegt ist, liefert der LIEFERANT die LIEFERGEGENSTÄNDE DAP gemäß ICC Incoterm® 2020 an die von BIZZYPACK angegebene Versandanschrift. Ist keine Versandanschrift in der Bestellung von BIZZYPACK genannt, gilt die Lieferanschrift unseres Lagers in 41334 Nettetal, Deutschland.

2. Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem Umfang zu verwenden, wie es erforderlich ist, um diesen Zweck zu erreichen.

3. Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Ihre Einhaltung ist eine wesentliche Pflicht des LIEFERANTEN. Erkennt der LIEFERANT, dass er Termine oder Fristen nicht einhalten kann, hat er BIZZYPACK unverzüglich über die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu informieren.

4. Soweit der LIEFERANT nicht die Kosten dafür übernimmt, darf er LIEFERGEGENSTÄNDE nur nach besonderer Vereinbarung als Expressgut oder Luftfracht versenden.

5. Für jeden Fall einer schuldhaften Überschreitung eines Liefertermins verpflichtet sich der LIEFERANT, an BIZZYPACK je angefangener Woche der Verzögerung eine Vertragsstrafe in
Höhe von 1 % des Gesamtpreises für den LIEFERGEGENSTAND, bis maximal 5 % zu zahlen. Die Geltendmachung gesetzlicher Schadensersatzansprüche bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf solche Schadens-ersatzansprüche angerechnet. BIZZYPACK ist berechtigt, die
Vertragsstrafe bis zum Ausgleich der Rechnung des LIEFERANTEN geltend zu machen, auch wenn BIZZYPACK sich dies bei Annahme der Leistung nicht vorbehalten hat.

6. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Teillieferung durch BIZZYPACK stellt keinen Verzicht auf die BIZZYPACK zustehenden Rechte dar.

7. Teillieferungen und verfrühte Lieferungen sind nur zulässig, wenn diese für BIZZYPACK zumutbar sind oder BIZZYPACK diesen schriftlich zugestimmt hat.

8. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Sache auf BIZZYPACK über.

9. Auf Wunsch von BIZZYPACK wird der LIEFERANT die Verpackung oder Teile davon ohne weitere Vergütung am Erfüllungsort gemäß § 3 Absatz 1) zurücknehmen.


IV. Wareneingangskontrolle

1. Der LIEFERANT wird nur lückenlos geprüfte und für gut befundene LIEFERGEGENSTÄNDE liefern und verzichtet deshalb auf eine detaillierte Eingangskontrolle bei BIZZYPACK. BIZZYPACK hat eingehende LIEFERGEGENSTÄNDE, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, auf offenkundige Schäden (insbesondere Transportschäden) sowie auf Identitäts- und Quantitätsabweichungen der LIEFERGEGENSTÄNDE anhand der Lieferdokumente zu prüfen.

2. Bei der Prüfung gemäß § 4 Absatz 1) festgestellte Mängel wird BIZZYPACK innerhalb von zehn Kalendertagen nach Empfang der Lieferung, sonstige Mängel innerhalb von zehn Kalendertagen nach Entdeckung rügen. Innerhalb dieser Fristen verzichtet der LIEFERANT auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.


V. Abnahme

1. Soweit die zu erbringende Leistung in einer Werkleistung oder Werklieferung besteht, ist eine förmliche Abnahme erforderlich.
Nachdem der LIEFERANT die Fertigstellung des LIEFERGEGENSTANDES angezeigt und BIZZYPACK die dazu gehörenden Unterlagen übergeben hat, führt BIZZYPACK die Abnahme durch.

2. Über die Abnahme wird ein förmliches Abnahmeprotokoll erstellt. Die formale Abnahme erfolgt erst dann, wenn der Auftragnehmer festgestellte Mängel beseitigt hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der LIEFERANT hat die Mängel unverzüglich zu beheben, spätestens jedoch innerhalb einer von BIZZYPACK gesetzten angemessenen Frist.

3. Eine Fiktion der Abnahme ist ausgeschlossen. Weder die betriebsbereite Übergabe der erbrachten Leistung noch von BIZZYPACK geleistete Zahlungen stellen eine Abnahme der Leistung dar.

4. Es besteht kein Anspruch auf Teilabnahmen.

VI. Qualität, Unfallverhütung, Gefahrstoffe

1. Soweit anwendbar, unterhält der LIEFERANT ein Qualitätssicherungssystem z. B. gemäß DIN EN ISO 9001. BIZZYPACK ist berechtigt, das System nach Abstimmung zu überprüfen.

2. Der LIEFERANT hat für die Qualität seiner an BIZZYPACK zu liefernden LIEFERGEGENSTÄNDE stets die anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen und BIZZYPACK auf technische Verbesserungsmöglichkeiten hinzuweisen.

3. Der LIEFERANT hat die Unfallverhütungsvorschriften, das Berufsgenossenschaftliche Vorschriftenwerk, insbesondere
DGUV Vorschrift 1 (Vorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V.) zu beachten.

4. Der LIEFERANT verpflichtet sich, ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von BIZZYPACK keine Stoffe i. S. v. § 2 III der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) in den LIEFERGEGEN-STÄNDEN einzusetzen. Für den Fall, dass der LIEFERANT Stoffe liefert, die Gefahrstoffe im Sinne der GefStoffV sind, ist er verpflichtet, unaufgefordert vor der Lieferung das EG-Sicherheitsdatenblatt (§ 4 GefStoffV) zur Verfügung zu stellen.

5. Der LIEFERANT verpflichtet sich, Stoff-verbote und Beschränkungen sowie damit verbundene Informationspflichten (z. B. gem. Art. 33 der Europäischen Chemikalienverordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe – REACH-Verordnung) und Rücknahmepflichten nach den anwendbaren internationalen, europäischen und nationalen gesetzlichen Bestimmungen, Richtlinien und Verordnungen einzuhalten. Der LIEFERANT haftet für einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und wird BIZZYPACK von Ansprüchen Dritter freistellen sowie Schäden ersetzen, die BIZZYPACK direkt oder indirekt aus der Verletzung dieser Verpflichtungen entstehen.

6. Erbringt der LIEFERANT seine Leistungen vertragsgemäß teilweise oder vollständig auf dem Firmengelände von BIZZYPACK, gilt das jeweils gültige Sicherheits- und Umweltschutzmerkblatt. Liegt dem LIEFERANTEN dieses nicht vor, ist er verpflichtet, dieses vor Beginn der Arbeiten beim Empfang oder im Einkauf zu beschaffen.


VII. Leistungsumfang, Gewährleistung, Mängelhaftung

1. Der LIEFERANT gewährleistet, dass der LIEFERGEGENSTAND bei Gefahrübergang die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweist (z. B. Spezifikationen) und dem vertraglich vereinbarten – oder falls ein solcher nicht vereinbart ist, dem gewöhnlichen – Verwendungszweck, den anerkannten Regeln der Technik sowie den geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, insbesondere Zulassungsvorschriften, Arbeitsschutzbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entspricht. Soweit CE-, DIN-, ISO-, VDE-, VDI- oder DVGW-Normen oder ihnen gleichzusetzende Normen auf den LIEFERGEGENSTAND anwendbar sind, muss dieser bei Gefahrübergang mit ihnen übereinstimmen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten auch für Bau-, Montage- oder Installationsarbeiten, die der LIEFERANT im Zusammenhang mit dem LIEFERGEGENSTAND durchzuführen hat.

2. Ist für den LIEFERGEGENSTAND eine Herstellererklärung oder eine Konformitätserklärung (CE) im Sinne der EGMaschinenrichtlinie erforderlich, wird der LIEFERANT diese erstellen und unverzüglich auf eigene Kosten BIZZYPACK zur Verfügung stellen.

3. Der LIEFERANT hat alle zur vertragsgemäßen Verwendung des LIEFERGEGENSTANDES notwendigen und nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Dokumentationen, Bedienungsanleitungen und sonstigen Unterlagen in den jeweils gesetzlich erforderlichen Sprachversionen mitzuliefern. BIZZYPACK ist berechtigt, die Bedienungsanleitung und Dokumentationen des LIEFERANTEN mit oder ohne Hinweise auf diesen in ihre Bedienungsanleitung oder Dokumentation für das Gesamtsystem zu integrieren.

4. Bei Lieferung einer unvollständigen Maschine im Sinne der EG-Maschinenrichtlinie fügt der LIEFERANT dieser eine
Einbauerklärung und eine Montageanleitung bei, die alle Schnittstellen zur Gesamtanlage mit Angaben zu den einzuhaltenden Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen beschreibt.

5. Im Falle eines Mangels des LIEFERGEGENSTANDES stehen BIZZYPACK die gesetzlichen Rechte zu.

6. Nach erfolglosem Ablauf einer dem LIEFERANTEN zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist ist BIZZYPACK berechtigt, Mängel selbst zu beheben, durch Dritte beheben zu lassen oder anderweitigen Ersatz zu beschaffen, und Ersatz der dazu erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der LIEFERANT die Nacherfüllung verweigert. Diese Rechte stehen BIZZYPACK dann nicht zu, wenn der LIEFERANT die Nacherfüllung zu Recht verweigert.

7. Der LIEFERANT wird sich bemühen, seine Nacherfüllungspflichten unter Berücksichtigung seiner organisatorischen Gegebenheiten in jedem Fall schnellstmöglich zu erfüllen.

8. Im Falle eines Mangels muss der LIEFERANT die Rücksendung der mangelhaften Ware auf eigenen Kosten innerhalb von 14 Kalendertagen nach Mängelrüge verlangen. Die Rückholung der Ware muss innerhalb eines angemessen Zeitraums erfolgen, maximal innerhalb von 4 Kalenderwochen.
Unterlässt der LIEFERANT dies, ist BIZZYPACK berechtigt, die mangelhafte Ware auf Kosten des LIEFERANTEN zu entsorgen oder zu vernichten. Der LIEFERANT verzichtet auf jegliche Zahlungs- oder Entschädigungsansprüche hinsichtlich dieser entsorgten Ware.

9. BIZZYPACK ist berechtigt, Ansprüche aus mangelhaften Lieferungen oder sonstigen Vertragsverletzungen des LIEFERANTEN gegen offene oder zukünftige Rechnungen des LIEFERANTEN aufzurechnen.

10. Mängelansprüche verjähren in 24 Monaten ab der Inbetriebnahme oder erstmaligen Verwendung des LIEFERGEGENSTANDES, spätestens aber 36 Monate ab
Ablieferung.

11. Für nachgelieferte Teile der LIEFERGEGENSTÄNDE beginnt die Mängelhaftungsfrist mit Abschluss der Nachlieferung, und für nachgebesserte Teile mit Abschluss der Nachbesserung neu zu laufen. Dies gilt nicht, wenn der LIEFERANT die Nacherfüllung für BIZZYPACK erkennbar aus einem anderen Grund als zur Beseitigung eines Mangels leistet.


VIII. Muster, Zeichnungen und Modelle

1. Nach Angaben und Zeichnungen von BIZZYPACK angefertigte LIEFERGEGENSTÄNDE dürfen nur an BIZZYPACK geliefert werden.
Dies gilt auch, wenn

a. der LIEFERANT Werkzeuge, Modelle und andere
Gegenstände auf seine Kosten beschafft hat;

b. LIEFERGEGENSTÄNDE wegen Mängeln nicht abgenommen werden;

c. weitere Bestellungen oder Aufträge nicht mehr erteilt werden.

2. An Mustern, Zeichnungen, Modellen und sonstigen Unterlagen, die BIZZYPACK dem LIEFERANTEN zugänglich macht oder die dem LIEFERANTEN auf andere Weise zur Kenntnis gelangen, behält sich BIZZYPACK sämtliche Eigentums- und Schutzrechte vor; diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der LIEFERANT hat die Muster, Zeichnungen, Modelle und sonstigen Unterlagen sorgfältig und getrennt von eigenen und Gegenständen Dritter aufzubewahren. Nach Erledigung von Anfragen und Bestellungen sowie auf Verlangen von BIZZYPACK sind sie unverzüglich zurückzugeben.


IX. Freistellung von Ansprüchen Dritter

1. Der LIEFERANT steht dafür ein, dass die LIEFERGEGENSTÄNDE und deren vertragsgemäße Nutzung keine Patent-, Urheber- oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzen.
2. Der LIEFERANT stellt BIZZYPACK von einer Inanspruchnahme durch Dritte frei, die sich auf eine durch die LIEFERGEGENSTÄNDE oder deren vertragsgemäße Nutzung verursachte (i) Verletzung von Patent-, Urheber- oder sonstige Schutzrechten Dritter oder (ii) Haftung für die Verletzung von Leib, Leben, Gesundheit oder
Eigentum stützt, z. B. wegen Produktfehlern der LIEFERGEGENSTÄNDE nach dem Produkthaftungsgesetz oder einem dem Produkthaftungsgesetz entsprechenden ausländischen Gesetz.

3. Die Freistellung umfasst Verbindlichkeiten gegenüber Dritten sowie jegliche Kosten und Aufwendungen, welche BIZZYPACK durch die Inanspruchnahme entstehen, einschließlich Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten.

4. Der Freistellungsanspruch entsteht im Zeitpunkt der Inanspruchnahme.


X. Geheimhaltung

1. Der LIEFERANT ist verpflichtet alle von BIZZYPACK erhaltenen technischen, kommerziellen und sonstigen Informationen (z. B. Zeichnungen, Berechnungen, Abbildungen und sonstige
Dokumente und Unterlagen), die er im Zusammenhang mit der Anbahnung, dem Abschluss und der Umsetzung von Einzelverträgen direkt oder indirekt von BIZZYPACK erhält (nachfolgend „VERTRAULICHE INFORMATIONEN“), geheim zu halten und zu keinem anderen Zweck als zur Umsetzung des Einzelvertrages zu verwenden. Insbesondere darf er die VERTRAULICHEN INFORMATIONEN nicht kommerziell verwerten, nicht zum Gegenstand gewerblicher Schutzrechte machen und nicht an Dritte weitergeben oder in sonstiger Weise zugänglich machen.

2. Ausgenommen von der Geheimhaltungspflicht und Verwendungsbeschränkung sind solche Informationen, welche (i) sich zum Zeitpunkt der Übermittlung durch BIZZYPACK bereits rechtmäßig im Besitz des LIEFERANTEN befinden, (ii) in rechtmäßiger Weise offenkundig sind, (iii) rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, oder (iv) aufgrund gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Offenlegungspflichten offenbart werden müssen.

3. Der LIEFERANT wird die VERTRAULICHEN INFORMATIONEN seinen Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen, sowie von BIZZYPACK zugelassenen Subunternehmern nur insoweit zugänglich machen, als sie diese zur Umsetzung des Einzelvertrages benötigen. Der LIEFERANT stellt durch geeignete vertragliche Vereinbarungen sicher, dass diese Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer entsprechend den Regelungen dieser EINKAUFSBEDINGUNGEN zur Geheimhaltung verpflichtet werden und steht BIZZYPACK gegenüber für deren Einhaltung der Verpflichtungen ein.

4. Sonstigen Dritten dürfen die VERTRAULICHEN INFORMATIONEN nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von BIZZYPACK bekannt gegeben werden.

5. Die vorgenannten Geheimhaltungspflichten und Verwendungsbeschränkungen gelten bis fünf (5) Jahre nach Beendigung des betreffenden Einzelvertrages fort, mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), für welche die Geheimhaltungspflichten und Verwendungsbeschränkungen so lange bestehen bleiben, wie deren Status nach dem GeschGehG fortbesteht.


XI. Rückverfolgbarkeit / Traceability

1. Der LIEFERANT verpflichtet sich, die LIEFERGEGENSTÄNDE so zu kennzeichnen oder, soweit dieses unmöglich oder unzweckmäßig ist, durch andere geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass er bei Auftreten eines Fehlers an den LIEFERGEGENSTÄNDEN unverzüglich feststellen kann, welche weiteren Lieferungen bzw. LIEFERGEGENSTÄNDE betroffen sein könnten.

2. Erkennt der LIEFERANT, dass bereits ausgelieferte LIEFERGEGENSTÄNDE Mängel oder technische Fehler haben könnten, hat er BIZZYPACK unverzüglich hierüber und über die Gründe dafür zu informieren, damit BIZZYPACK gegebenenfalls in Abstimmung mit dem LIEFERANTEN gezielte Untersuchungen an den LIEFERGEGENSTÄNDEN oder den daraus hergestellten Produkten vornehmen kann um mögliche Schäden oder Nachteile zu vermeiden.


XII. Preise, Zahlung und Verpackung

1. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle anfallenden Nebenleistungen (z. B. Montage, Einbau) sowie Kosten für ordnungsgemäße Verpackung, Transport und Transport- und Haftpflichtversicherung ein.

2. Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, entweder innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto, oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug fällig, jeweils gerechnet vom Tag des Eingangs einer korrekten und prüffähigen Rechnung bei BIZZYPACK und nach vollständig erfolgter Lieferung bzw.
Leistungserbringung.

3. Zahlungen von BIZZYPACK bedeuten nicht, dass BIZZYPACK die LIEFERGEGENSTÄNDE als vertragsgemäß anerkennt bzw. abnimmt und bedeuten keinen Verzicht auf vertragliche oder gesetzliche Rechte, z. B. auf Mängelansprüche oder Schadensersatz.


XIII. Corporate Social Responsibility, Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften

1. Bei ihren unternehmerischen Aktivitäten misst BIZZYPACK der sozialen Verantwortung gegenüber den eigenen Mitarbeitern und der Gesellschaft eine hohe Bedeutung bei und erwartet dies auch von ihren LIEFERANTEN. Die folgenden Prinzipien sind von besonderer Wichtigkeit und vom LIEFERANTEN einzuhalten:

– Achtung der Menschenrechte;
– Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit;
– keine Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Alter, Behinderung, sexueller Identität, Nationalität, Personenstand, aus rassistischen Gründen, aufgrund von ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, politischer Neigung, Veteranenstatus, oder sonstiger lokal gesetzlich geschützter Merkmale;
– Einhaltung der Anforderungen an Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
– Einhaltung von sozialadäquaten Arbeitsbedingungen; – Schutz vor willkürlichen Personalmaßnahmen;
– Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit durch Aus- und Weiterbildung;
– Herstellung von Bedingungen, die es den Mitarbeitern erlauben, einen angemessenen Lebensstandard zu genießen;
– Entlohnung, die die Sicherung der Existenz einschließlich sozialer und kultureller Teilhabe ermöglicht;
– Verwirklichung von Chancengleichheit und familienfreundlichen Rahmenbedingungen;
– Schutz indigener Rechte;
– Verbot von Bestechung und Erpressung;
– Wahrung von Tierwohl und Tierschutz, insbesondere Beachtung des 3R Prinzips (Replacement, Reduction, Refinement) bei Tierversuchen;
– positive und negative Vereinigungsfreiheit;
– Beachtung der anwendbaren Vorschriften des Kartell- und Wettbewerbsrechts;
– Beachtung der anwendbaren Vorschriften zur Korruptionsvermeidung;
– Beachtung der anwendbaren Vorschriften zur Geldwäscheprävention;
– Beachtung der anwendbaren Vorschriften zum Datenschutz;
– Beachtung der anwendbaren Exportkontrollvorschriften sowie
– die Einhaltung der geltenden Gesetze und Vorschriften.

2. Im Falle einer Verletzung seiner Pflichten aus § 13 1) ist der LIEFERANT verpflichtet, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und auszuführen. BIZZYPACK ist berechtigt, die Mitwirkung an der Leistungserbringung, die Entgegennahme von LIEFERGEGENSTÄNDEN sowie die Zahlung der Vergütung zu verweigern, solange der LIEFERANT eine einschlägige rechtliche Bestimmung nicht einhält oder soweit dadurch eine einschlägige rechtliche Bestimmung verletzt würde.

3. Verstößt der LIEFERANT schuldhaft gegen eine Verpflichtung aus § 13 1), behält BIZZYPACK sich das Recht vor, von geschlossenen Einzelverträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.


XIV. Abtretung, Übertragung von Verpflichtungen

1. Außer in Fällen des § 354 a HGB ist der LIEFERANT nicht berechtigt, seine Forderungen gegenüber BIZZYPACK abzutreten, zu verpfänden oder durch Dritte einziehen zu lassen. Tritt der LIEFERANT dennoch seine Forderungen an Dritte ab oder lässt er diese von Dritten einziehen, so kann BIZZYPACK nach ihrer Wahl sowohl an den LIEFERANTEN als auch an den Dritten mit befreiender Wirkung leisten.

2. Der LIEFERANT darf seine Verpflichtungen aus dem
Einzelvertrag weder vollständig noch teilweise ohne schriftliche Zustimmung von BIZZYPACK auf Dritte übertragen. Stimmt BIZZYPACK einer Übertragung auf einen Dritten zu, bleibt der LIEFERANT gesamtschuldnerisch verpflichtet.

3. BIZZYPACK darf ihre Rechte und Pflichten unter diesen EINKAUFSBEDINGUNGEN und darunter geschlossenen Einzelverträgen ohne vorherige Zustimmung des LIEFERANTEN an mit BIZZYPACK verbundene Unternehmen übertragen.


XV. Subunternehmer

1. Der Einsatz von Subunternehmern zur Vertragserfüllung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von BIZZYPACK. Der LIEFERANT hat die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher und vertraglicher Bedingungen durch die eingesetzten Subunternehmen sicherzustellen.

2. Der LIEFERANT hat das Verschulden seiner Unterlieferanten wie eigenes Verschulden zu vertreten.


XVI. Ausfuhrkontrolle und Zoll

1. Der LIEFERANT verpflichtet sich, alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts zu erfüllen.

2. Der LIEFERANT hat BIZZYPACK unverzüglich vor Lieferung hiervon betroffener LIEFERGEGENSTÄNDE alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die BIZZYPACK zur Einhaltung des anwendbaren Zoll- und Außenwirtschaftsrechts benötigt. Dies umfasst insbesondere:

– die anwendbare Ausfuhrlistennummer;
– für US-Waren die Export Control Classification Number gemäß der U.S. Commerce Control List (ECCN);
– ob die LIEFERGEGENSTÄNDE durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert oder mit Hilfe USamerikanischer Technologie gefertigt wurden;
– die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außen-handelsstatistiken und den HS Code (Harmonized System); sowie
– das Ursprungsland und, sofern von BIZZYPACK gefordert, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Lieferanten) oder Zertifikate zur Präferenz (bei nichteuropäischen Lieferanten).

3. Auf Anforderung von BIZZYPACK ist der LIEFERANT verpflichtet, einen Ansprechpartner zur Klärung etwaiger Rückfragen zu benennen und BIZZYPACK alle weiteren ausfuhr- und zollrechtlich relevanten Außenhandelsdaten zu seinen Gütern schriftlich mitzuteilen.

4. Der LIEFERANT ist verpflichtet, BIZZYPACK bei Änderungen der vorstehenden Informationen und Daten unverzüglich zu informieren.


XVII. Datenschutz

Der LIEFERANT verpflichtet sich, alle geltenden gesetzlichen
Bestimmungen und Regelungen zum Datenschutz, insbesondere die Bestimmungen der Europäischen Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) geltend ab dem 25. Mai 2018, einzuhalten soweit sie für die Anbahnung, den Abschluss und die Umsetzung eines Einzelvertrages anwendbar sind.


XVIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Soweit die vorstehenden Bedingungen keine abschließende Regelung enthalten, gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den Vereinbarungen zwischen BIZZYPACK und dem LIEFERANTEN unter diesen EINKAUFSBEDINGUNGEN ist der Geschäftssitz von BIZZYPACK. BIZZYPACK ist berechtigt, den LIEFERANTEN am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsorts zu verklagen.


XIX. Schlussbestimmungen

1. Der LIEFERANT ist ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von BIZZYPACK nicht befugt, zu Werbezwecken auf seine Geschäftsbeziehung mit BIZZYPACK aufmerksam zu machen, z. B. in Anzeigen, Publikationen oder auf seiner Internetseite.

2. Der LIEFERANT hat für Schäden, die von ihm und seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu verantworten sind, eine ausreichende Versicherung auf seine Kosten aufrecht zu erhalten. Die Höhe der Deckungssumme je Schadensereignis ist BIZZYPACK auf Verlangen schriftlich nachzuweisen.

3. Der LIEFERANT ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem LIEFERANTEN nur zu, wenn die Forderung, wegen der das Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird, aus demselben Vertragsverhältnis stammt.

4. Sollte eine der Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so behält der Vertrag im Übrigen seine Wirksamkeit. Die Vertragsparteien müssen sich gemeinsam um eine wirksame Bestimmung bemühen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommt.



Bizzypack GmbH
Fontanestraße 35
52445 Titz
Deutschland

Stand: 01.02.2019

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Telefon: +49-170-1113024
E-Mail: info@bizzypack.com
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